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AGB. Allgemeine Verkaufsbedingungen

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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Stand 01/2019

1. Geltungsbereich
a) Unseren sämtlichen Lieferungen/Leistungen an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Käufer“) liegen die vorliegenden AVB zugrunde. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung/Leistung ohne Vorbehalt ausführen.
c) Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen AVB. Sofern solche Verein-barungen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt oder von uns schriftlich bestätigt worden sind, so sind die entsprechenden Schriftstücke – vorbehaltlich des Gegenbeweises – für den Inhalt der Verein-barungen alleine maßgebend.

2. Form von Erklärungen
Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Sonstige Anzeigen und Erklärungen des Käufers können in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) abgegeben werden.

3. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind wenn nicht anders vereinbart freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das von uns durch eine Auftragsbe-stätigung angenommen wird. Als Auftragsbestätigung gelten auch der Lieferschein und die Warenrechnung.

4. Güte, Maß und Gewicht der Ware
a) Die Güte und das Maß der Ware sowie insoweit zulässige Abweichungen bestimmen sich nach den vereinbarten, sonst nach den bei Vertragsschluss geltenden, einschlägigen DIN- und EN-Normen. In Ermangelung solcher Normen ist auf die im Stahlhandel geltenden Gewohnheiten und Gebräuche abzustellen.
b) Für das Gewicht der Ware ist die von uns oder unserem Zulieferer auf geeichten Geräten durchge-führte Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des dabei erstellten Wie-geprotokolls. Maßgebend ist das Gesamtgewicht der Lieferung, sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

5. Lieferung, Lieferfrist, Verzug
a) Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nach-erfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir versenden die Ware grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt, es sei denn, die im Stahlhandel geltenden Gewohnheiten und Gebräuche stehen dem entgegen.
b) Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist.
c) Verbindliche Lieferfristen müssen gesondert vereinbart werden. Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung der Ware als Liefertag.
Werden wir durch Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Roh-stoffmangel, behördliche Eingriffe oder andere unverschuldete Ereignisse an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Als unverschuldetes Ereignis gilt auch die alleine von unserem Lieferanten zu verantwortende Spät- oder Nichtlieferung. In diesem Fall sind wir zunächst nur verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten an den Käufer abzutreten. Nur, soweit der Käufer sich bei dem Lieferanten nicht schadlos halten kann, haften wir subsidiär nach Maßgabe der vorliegenden AVB. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen erfolgt insoweit nicht.
Im Falle eines unverschuldeten Ereignisses können wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Käufers vom Vertrag zurücktreten. Ist die spätere Lieferung/Erfüllung für den Käufer ohne Interes-se, so kann er seinerseits unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
d) Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der verspätet gelieferten Ware für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Preises der verspätet gelieferten Ware verlangen. Gelingt uns der Nachweis, dass dem Käufer kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den tatsächlichen Schaden.
e) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Wir sind berechtigt, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – wenn keine Lieferfrist vereinbart wurde – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, eine Pauschale in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Ware für jede volle Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt
jedoch höchstens 10% des Netto-Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Ware geltend zu machen, ohne dass dadurch weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist. Stellen wir Ansprüche über die Pauschale hinaus, so ist die Pauschale auf den Gesamtschaden anzurechnen.

6. Gefahrübergang
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Über-gabe an den Käufer auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person über.
b) Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Bei der Rück-nahme von Ware trägt der Käufer die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

7. Preise, Preiserhöhung, Belege bei Auslandslieferung
a) Unsere Preise gelten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ab Lager und zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, Zöllen, Einfuhrsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
b) Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem der Fälligkeit der Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Wochen und steigen die Materialkosten in dieser Zeit um mehr als 5%, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, wenn wir mit der Preiserhöhung den Kostenanteil am Gesamtpreis offenlegen. Der Käufer kann innerhalb einer Kalenderwoche, nachdem wir die Preiserhöhung verlangt haben, vom Vertrag zurücktreten.
c) Bei Auslandslieferungen hat uns der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Auslieferung der Ware die für die Anerkennung der Steuerfreiheit erforderlichen Belege (Gelangensbestätigung für das EU-Ausland bzw. Ausfuhrbescheinigung für das übrige Ausland) vorzulegen. Anderenfalls ist der Käufer verpflichtet, zusätzlich zu dem jeweiligen Rechnungsbetrag einen Betrag in Höhe der in Deutschland anfallenden Umsatzsteuer an uns zu zahlen.

8. Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung/Zurückbehaltung
a) Wir behalten uns vor, Rechnungen elektronisch zu versenden.
b) Unsere Rechnungen werden fällig und sind zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und unserer Mitteilung über die Bereitstellung der Ware zur Abholung (bei Holschuld) bzw. der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person (bei Schickschuld/Versendungskauf). Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Käufer spätestens 60 Tage nach unserer Mitteilung über die Bereitstellung der Ware zur Abholung (bei Holschuld) bzw. der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person (bei Schick-schuld/Versendungskauf) ohne Mahnung in Verzug. Die Möglichkeit der anderweitigen Herbeiführung des Verzuges sowie das Recht zur Geltendmachung kaufmännischer Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
c) Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich (spätestens in der Auftragsbestätigung) vereinbart wurde. Ein Skontoabzug ist unzulässig, solange ältere Rechnungen und Forderungen offen stehen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
d) Zahlungen hat der Käufer in Euro auf seine Kosten an die von uns angegebene Bankverbindung auszuführen. Wechsel und Schecks werden nur angenommen, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart ist. Ist dies der Fall, werden sie nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt bzgl. Kosten für Einzug und Rückbuchung. Bei Wechseln ist der Abzug von Skonto nicht möglich, die Restlaufzeit darf 60 Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten.
e) Zahlungen des Käufers werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; bei mehreren Hauptforderungen erfolgt eine Anrechnung zuerst auf nicht titulierte und sodann auf die ältesten Forderungen.
f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit diese auf Mängeln der von uns gelieferten Ware beruhen, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
g) Wird nach Abschluss des Vertrages z.B. durch einen Insolvenzantrag oder eine erhebliche Bonitäts-rückstufung erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so sind wir nach Maßgabe von § 321 BGB zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wenn und soweit Gegenstand des Vertrages unvertretbare Sachen (individuelle Einzelanfertigungen) sind, können wir den Rücktritt sofort erklären.

9. Mängelhaftung
a) Für Mängel an gebrauchter Ware haften wir nicht. Bei der Lieferung neu hergestellter Ware haften wir für Mängel binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine längere Verjährungsfrist vor. Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 444 BGB) bleiben unberührt.
Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungs-gesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Grundlage unserer Mängelhaftung sind die über die Beschaffenheit der gelieferten Ware getroffenen Vereinbarungen. Zur Verfügung gestellte Muster, Proben und Entwürfe begründen eine Beschaffenheits-vereinbarung nur, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Bei Ware, die als deklassiertes Material verkauft worden ist, z.B. so genanntes „II-a-Material“, stehen dem Käufer hinsichtlich der angegebenen Mängel und solcher Fehler, mit denen ein verständiger, im Stahlhandel fachkundiger Käufer üblicherweise rechnen muss, keine Mängelansprüche zu.
Für öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten und sonstiger Dritter über die Beschaffenheit der Ware (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
c) Bei Bezeichnung einer Liefermenge mit „Circa“ gelten Mengenüber- und -unterschreitungen von bis zu 10% nicht als Mangel.
d) Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft und sind wir nicht dazu berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bis auf einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zahlt.
e) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn und soweit er die gelieferte Ware nach Eingang am Bestimmungsort unverzüglich untersucht und vorhandene Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat (§§ 377, 381 HGB). Bei zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmter Ware muss eine Untersuchung in jedem Fall vor ihrem Einbau/ihrer Verarbeitung erfolgen. Eine Mängelrüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Eingang der Ware abgegeben wird. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Rüge innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Versäumt der Käufer die unverzügliche Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung insoweit ausgeschlossen.
f) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen bzw. erstatten wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kön-nen wir die uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

10. Sonstige Haftung
Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe und gesetzlichen Vertreter für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am Liefergegenstand/-umfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Das Vorgesagte gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Ver-arbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
Sämtliche, dem Käufer aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Miteigentumsanteilen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welche dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände oder Miteigentumsanteile entspricht. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Käufers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Kunden des Käufers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Käufer ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
e) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, z.B. Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat oder Zah-lungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Käufers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.
f) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an uns abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetrete-nen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Käufer, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.
g) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefah-ren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs-ansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, hiermit an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

12. Datenschutz
Uns im Rahmen der Vertragsbeziehung mitgeteilte personenbezogene Daten verarbeiten wir nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), soweit und solange dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der mitgeteilten personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit und solange hierfür eine anderweitige Rechtsgrundlage zur Verfügung steht.

13. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand
a) Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und uns eingeschlossen der vorliegenden AVB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN-Kaufrechts).
b) Für die Anwendung und Auslegung eines Vertrages, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung die deutsche Fassung maßgebend.
c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für unseren gesellschaftsrechtlichen Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es be-steht eine Schiedsvereinbarung über den Gerichtsstand oder eine zwingende, vorrangige gesetzliche Bestimmung. Wir sind jedoch berechtigt, abweichend davon Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung, einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

14. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Best-immungen gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Be-stimmung dasjenige vereinbaren, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächs-ten kommt und rechtlich zulässig ist.